Kaffeetrinken gehört normalerweise zum privaten Lebensbereich. Verletzt sich eine Pflegekraft beim Trinken, besteht deshalb in der Regel kein (!) gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zeigt jedoch, dass der betriebliche Zusammenhang im Einzelfall entscheidend sein und zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Wichtiges Urteil: LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23
Dienstliche Kaffeerunde und Unfall
Ein Vorarbeiter nahm an einer verpflichtenden morgendlichen Besprechung teil. Dabei wurde gemeinsam Kaffee getrunken. Der Arbeitgeber stellte für den Kaffeenachschub die Vorräte und Gerätschaften. Der Beschäftigte verschluckte sich während der Besprechung an seinem Kaffee, ging hustend vor die Tür, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Er erlitt eine offene Nasenbeinfraktur.
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