„Datenschutz“

Datenschutz − auch bei Fotos unbedingt einhalten!

Kinderfotos sind besonders sensibel zu behandeln – auch in puncto Datenschutz; hier gelten strenge gesetzliche Richtlinien. Sie dürfen Kinderfotos nur mit Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds auf eine […]

Renate Tief

26.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Kinderfotos sind besonders sensibel zu behandeln – auch in puncto Datenschutz; hier gelten strenge gesetzliche Richtlinien. Sie dürfen Kinderfotos nur mit Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds auf eine Website stellen. Selbst wenn Sie eine nachgestellte Behandlungssituation mit Minderjährigen ablichten möchten, unterliegen Sie strengen Vorgaben. Alles Wichtige dazu haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Seien Sie äußerst vorsichtig im Umgang mit Bildern von Kindern und Jugendlichen

  • Die Einwilligungserklärung der Eltern oder des Vormunds ist für geschäftsunfähige Personen vorgeschrieben. Dazu gehören Kinder unter 7 Jahren und Menschen mit„krankhafter Störung der Geistestätigkeit“.
  • Kinder zwischen 7 und 14 Jahren müssen befragt werden, ob sie einverstanden sind.
  • Über 14-Jährige haben nach dem Gesetz die Einsichtsfähigkeit erreicht. Da der Gesetzgeber aber eine sehr„vage“ Aussage trifft, empfehle ich Ihnen, grundsätzlich bei allen Minderjährigen, also auch bei den 14bis 17-Jährigen, die Einwilligung der Eltern einzuholen.

Behandlungssituation mit Minderjährigen nachstellen? Nur unter diesen Bedingungen!

Eine nachgestellte Behandlungssituation zu fotografieren und auf die Internetseite zu stellen, dürfte doch kein Problem sein, denken viele. Weit gefehlt, wenn auf diesen Bildern Kinder mit nackter Haut bzw. nur leicht bekleidet zu sehen sind. Für alle Personen unter 18 Jahren legt der Gesetzgeber den Begriff „Nacktheit“ sehr streng aus.