Organisation & Management

Rufbereitschaft – auch arbeitsrechtlich immer wieder eine spannende Frage

In der Ausgabe 18-24 von „pdl.konkret ambulant“ haben Sie erfahren, wie Sie Ihre Rufbereitschaft organisieren können und was Sie beachten müssen, um alle Anforderungen der MuG zu erfüllen. In dieser […]

Annett Urban

26.08.2024 · 4 Min Lesezeit

In der Ausgabe 18-24 von „pdl.konkret ambulant“ haben Sie erfahren, wie Sie Ihre Rufbereitschaft organisieren können und was Sie beachten müssen, um alle Anforderungen der MuG zu erfüllen. In dieser Ausgabe wollen wir die Rufbereitschaft aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachten.

Wissenswertes zur Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist eine Form des Bereitschaftsdienstes, bei der sich Mitarbeiter an einem Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen, wie z. B. zu Hause. Sie müssen jedoch bereit sein, auf Abruf schnell zur Arbeit zu kommen, und dabei erreichbar bleiben, etwa per Handy. Im Unterschied dazu müssen Mitarbeiter beim Bereitschaftsdienst an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bleiben. Sie können Ihren Mitarbeitern aber nicht vorgeben, in welcher Zeit sie im Bedarfsfall beim Pflegekunden sein müssen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten eines Krankenpflegers. Sein Arbeitgeber hatte verlangt, dass der Mann innerhalb von 20 Minuten nach Abruf seine Arbeit antreten müsse. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rufbereitschaft zwar ein kurzfristiges Erscheinen am Arbeitsplatz vorsehe, der Arbeitgeber jedoch seine Direktionsrechte überschreite, wenn er eine bestimmte Höchstdauer festsetze. Die jeweilige Zeitspanne müsse in der konkreten Situation jeweils nach der Sachlage bewertet werden. Es gibt somit keine verbindlichen Vorgaben, die festlegen, innerhalb welcher Zeit Ihre Mitarbeiter bei Ihren Kunden sein sollen.

Pflegefachkraft entscheidet über notwendige Maßnahmen

Bedenken Sie stets: Ihre Pflegefachkraft, die die Rufbereitschaft übernommen hat, muss laut MuG erreichbar sein. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch immer zum Pflegekunden fahren muss. Denn die rufbereite Pflegefachkraft kann einen Pflegenoteinsatz durchaus z. B. an die Pflegekraft im Abenddienst delegieren oder entscheiden, dass der Rettungsdienst gerufen werden muss.  

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