Erfreulich selten kommt es nach Impfungen zu einem gesundheitlichen Schaden. Doch wenn die Immunisierung im betrieblichen Kontext erfolgt, stellt sich regelmäßig die Frage, wer für etwaige Folgeschäden aufkommt. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) entlässt Sie als Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen aus der Haftung.
Der Fall: Krankenhauskoch erleidet Impfschaden
Der Mitarbeiter eines Krankenhauses nahm an einer freiwilligen Impfung gegen Schweinegrippe teil, die vom Arbeitgeber angeboten wurde. Danach traten Fieberschübe auf. Er klagte gegen die Berufsgenossenschaft mit dem Ziel, seinen Impfschaden als Arbeitsunfall anzuerkennen und somit eine Versorgung über die gesetzliche Unfallversicherung zu erhalten.
Das Urteil: Freiwillige Impfung kann Arbeitsunfall sein
Das BSG hat mit seinem Urteil vom 27.06.2024 eine wichtige Tür geöffnet (Az.: B 2 U 3/22 R): Auch freiwillige Impfangebote des Arbeitgebers können zu einem Unfallereignis führen, wenn sich Komplikationen bzw. ein Gesundheitsschaden ergeben. Dazu ist es jedoch nötig, dass das Ziel der konkreten Impfung (hier: Schweinegrippe) in einem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (hier: Koch im Krankenhaus) steht.
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