Recht & Gesetz

„ARZTTERMIN WÄHREND DEM DIENST:MUSS ICH DAS AKZEPTIEREN?“

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter aufgrund eines anstehenden Arzttermins nicht arbeiten können. Dabei müssen Sie nur in 3 Ausnahmefällen den Arztbesuch während der Arbeitszeit gestatten. Die Besetzung in […]

Marcel Faißt

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter aufgrund eines anstehenden Arzttermins nicht arbeiten können. Dabei müssen Sie nur in 3 Ausnahmefällen den Arztbesuch während der Arbeitszeit gestatten.

Die Besetzung in der Pflege ist nicht gerade üppig. Wenn dann ein Mitarbeiter auch noch kurzfristig die Schicht verlassen möchte, weil er einen kurzen Arztbesuch ein­schieben will, kommt es im Arbeitsablauf in der Regel zu Problemen. Aber müssen Sie das überhaupt akzeptieren? Oder können Sie nicht verlangen, dass Ihr Mitarbeiter seine Arztbesuche in seine freie Zeit legt? Ja, das können Sie! Allerdings gibt es 3 Ausnahmefälle.

Praxisbeispiel

Die PDL Frau Mayr ist froh, dass sie alle Dienstpläne für den Folgemonat erstellt hat. Als sie gera­de die Dienstpläne freigegeben hat, steht Pflegekraft Frau Pichler vor dem PDL-Büro und meint: „Am 15. habe ich aber um 10:00 Uhr meinen ½-jährlichen Kontrolltermin beim Zahnarzt. Ich kann da nicht arbeiten!“ Frau Mayr entgegnet: „Das tut mir leid. Der Dienstplan ist freigege­ben und ich werde jetzt nicht mehr umplanen!“ Darauf reagiert Frau Pichler sehr aufgeregt: „Das kann doch wohl nicht wahr sein! Wenn ich einen Arzttermin habe, habe ich das Recht freizubekommen!“ Die PDL ist sich unsicher und schlägt der Mitarbeiterin vor, sich um eine Lösung zu kümmern. Mit der Einrichtungsleitung möchte sie die Si­tuation besprechen.

GRUNDSÄTZLICH GILT: ARZTTERMINE SIND PRIVATSACHE

Dabei hätte die PDL in unserem Beispiel auf den Wunsch der Mitarbeiterin gar nicht eingehen müssen. Denn grundsätzlich gilt: Ihre Mitarbeiter sind per Arbeitsver­trag verpflichtet, zu den von Ihnen festgelegten Dienst­zeiten zu arbeiten. Privattermine – und dazu gehören auch Arzttermine – müssen außerhalb der Dienstzeiten gelegt werden. Insbesondere bei Vorsorgeuntersuchun­gen (und dazu gehört auch der Routine-Kontrolltermin beim Zahnarzt) besteht kein Anspruch auf Freistellung. Der Grundsatz, dass Arzttermine vom Mitarbeiter außer­halb der Arbeitszeit zu legen sind, gilt aber nicht in den folgenden 3 Fällen. Hier müssen Sie dem Mitarbeiter er­möglichen, dass er den Arzt aufsuchen kann:

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