Frage THEKLA K., KEMPTEN: Wir machen in unserer Einrichtung meistens bereits im Januar den Urlaubsplan für das laufende Jahr fertig. Die Mitarbeiter sind angehalten, bereits 90 % ihres Urlaubsanspruchs anzumelden. Was passiert aber, wenn ich nun feststelle, dass ich den Jahreswechsel personell nicht abgedeckt bekomme? Kann ich bereits genehmigten Urlaub wieder streichen?
Antwort REDAKTION: Grundsätzlich ist es so, dass sowohl Sie als Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter selbst zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu 100 % wissen, ob der Urlaub tatsächlich angetreten werden kann. Sowohl Sie als auch der Mitarbeiter wissen nicht, ob womöglich etwas Unvorhersehbares den geplanten Urlaub gefährden kann. Dennoch gilt ein einmal genehmigter Urlaub als unwiderruflich. Das bedeutet: Sie als Arbeitgeber können diesen nicht ohne Weiteres wieder streichen. Aber auch Mitarbeiter können nicht mehr von ihrem bereits genehmigten Urlaub zurücktreten. Eine nachträgliche Änderung ist somit nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Ausnahme: Arbeitgeber haben die Möglichkeit, aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaub zu widerrufen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn durch einen plötzlichen Ausfall sehr vieler Mitarbeiter der Betrieb lahmgelegt wird, oder im Falle von schwerwiegenden Naturkatastrophen, die den Einsatz der Mitarbeiter zwingend erforderlich machen. In solchen Fällen können Sie sogar eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken, um den Mitarbeiter zurückzuholen (wenn das dringende betriebliche Erfordernis nachgewiesen ist und er sich dennoch weigern sollte).
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