Leserfragen

URLAUB WIEDER STREICHEN?

Frage THEKLA K., KEMPTEN: Wir machen in unserer Einrichtung meistens bereits im Januar den Urlaubsplan für das laufende Jahr fertig. Die Mitarbeiter sind angehalten, bereits 90 % ihres Urlaubs­anspruchs anzumelden. […]

Marcel Faißt

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage THEKLA K., KEMPTEN: Wir machen in unserer Einrichtung meistens bereits im Januar den Urlaubsplan für das laufende Jahr fertig. Die Mitarbeiter sind angehalten, bereits 90 % ihres Urlaubs­anspruchs anzumelden. Was passiert aber, wenn ich nun feststelle, dass ich den Jahreswechsel personell nicht ab­gedeckt bekomme? Kann ich bereits genehmigten Urlaub wieder streichen?

Antwort REDAKTION: Grundsätzlich ist es so, dass sowohl Sie als Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter selbst zum Zeitpunkt der Antragstel­lung nicht zu 100 % wissen, ob der Urlaub tatsächlich an­getreten werden kann. Sowohl Sie als auch der Mitarbeiter wissen nicht, ob womöglich etwas Unvorhersehbares den geplanten Urlaub gefährden kann. Dennoch gilt ein ein­mal genehmigter Urlaub als unwiderruflich. Das bedeu­tet: Sie als Arbeitgeber können diesen nicht ohne Weiteres wieder streichen. Aber auch Mitarbeiter können nicht mehr von ihrem bereits genehmigten Urlaub zurücktre­ten. Eine nachträgliche Änderung ist somit nur im Einver­nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Ausnahme: Arbeitgeber haben die Möglichkeit, aus drin­genden betrieblichen Gründen den Urlaub zu widerrufen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn durch einen plötzlichen Ausfall sehr vieler Mitarbeiter der Betrieb lahmgelegt wird, oder im Falle von schwerwiegenden Naturkatastro­phen, die den Einsatz der Mitarbeiter zwingend erforder­lich machen. In solchen Fällen können Sie sogar eine einst­weilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken, um den Mitarbeiter zurückzuholen (wenn das dringende betrieb­liche Erfordernis nachgewiesen ist und er sich dennoch weigern sollte).

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