Arbeitsrecht 2025

Ab sofort Pflicht: Arbeitszeiterfassung!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kommt dem Gesetzgeber mit einer Entscheidung vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) zuvor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH, 14.05.2019, Az. C-55/18) […]

Renate Tief

29.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kommt dem Gesetzgeber mit einer Entscheidung vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) zuvor. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 (EuGH, 14.05.2019, Az. C-55/18) waren die jeweiligen Mitgliedstaaten, also auch der deutsche Gesetzgeber, verpflichtet, anhand einer gesetzlichen Regelung ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Der Referentenentwurf liegt schon seit dem Frühjahr des Jahres vor. In Kraft ist das Gesetz noch nicht, aber die Vorgaben aus dem Urteil des BAG sind eindeutig und gelten ab sofort. Erfahren Sie hier das Wichtigste dazu.

Das sind Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Nach dem Urteil des BAG

  • ist eine Vertrauensarbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erlaubt! Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, ein Zeiterfassungssystem einzuführen.
  • Das BAG hat in seinem Urteil keine Vorgaben hinsichtlich des einzuführenden Systems gemacht. Das bedeutet: Bisher ist noch nicht eindeutig klar, ob eine handschriftliche Aufzeichnung ausreicht oder ob ein digitales Zeiterfassungssystem erforderlich ist. Deshalb ist es ratsam, ab sofort zumindest handschriftlich die genaue Arbeitszeit festzuhalten, einschließlich der Pausenzeiten. Unsere Mustervorlage unterstützt Sie dabei.