Beispiel: Die Pflegekraft Nurgyl hat von der Pflegedienstleitung (PDL) eine Abmahnung erhalten, weil sie wiederholt zu spät zum Frühdienst erschienen ist. Nurgyl ist verärgert und glaubt, dass nur der Geschäftsführer eine Abmahnung aussprechen darf, nicht aber die PDL. Doch ist das wirklich so?
Grundsätzlich ist Ihre Einrichtungsleitung, also der Inhaber oder Geschäftsführer einer Pflegeeinrichtung, berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Doch auch Mitarbeiter, die Anweisungen über
- den Arbeitsort,
- die Arbeitszeit und
- die Art und Weise der Arbeitsleistung
geben dürfen, können eine Abmahnung aussprechen. Dazu gehört oft auch die PDL.
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