HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Abmahnverfahren: So immunisieren Sie Ihr Unternehmen

Nicht alle Verbraucherschützer verfolgen hehre Ziele und nicht wenige Anwälte sind im Nebenberuf Glücksritter: So hat sich in den letzten Jahren ein veritables Abmahngewerbe entwickelt – mit der „Geschäftsidee“, aus […]

Arnd von Boehmer

25.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Nicht alle Verbraucherschützer verfolgen hehre Ziele und nicht wenige Anwälte sind im Nebenberuf Glücksritter: So hat sich in den letzten Jahren ein veritables Abmahngewerbe entwickelt – mit der „Geschäftsidee“, aus formalen Fehlern anderer Unternehmen Kapitel zu schlagen. Im Fokus stehen dabei inzwischen auch Pflegeanbieter.

Der aktuelle Fall: Internetseite eines Pflegedienstes

Es ist eine Story aus meiner Beratungspraxis: Der Träger von 3 privaten Pflegeheimen betreibt eine Website, die die üblichen Infos zu seinen Einrichtungen enthält. Da sie länger nicht überarbeitet wurde, waren das Impressum und die Datenschutzhinweise irgendwann nicht mehr aktuell. Eines Tages lag das Schreiben eines Anwalts im Briefkasten. Er mahnte namens eines Mandanten ab, auf der Seite fehle ein Hinweis auf die Bereitschaft, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Beigefügt war eine Kostennote über rund 300 €.

Wer darf abmahnen?

Vorangestellt: Ein Anwalt kann nicht einfach das Internet durchforsten und wahllos Seitenbetreiber abmahnen. Er kann dies jedoch namens eines Mandanten tun, der sich in seinen Rechten verletzt sieht (z. B. eines Fotografen, dessen Bild Sie verwenden). Ein weiteres Tor öffnet sich für ihn aber, wenn er namens eines Wettbewerbers oder eines Besuchers Ihrer Website abmahnt, der sich unvollständig informiert sieht. Weitere wichtige Abmahnberechtigte sind Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftsverbände und berufsständische Kammern. Prüfen Sie daher zunächst, ob hinter der Abmahnung ein Abmahnberechtigter sowie ein zulässiges Interesse stehen. Lassen Sie das im konkreten Fall im Zweifel einen eigenen Anwalt checken.

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