HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Abrechnung der Energiehilfen: Das Zeitfenster schließt sich

Der GKV-Spitzenverband hat am 26.01.2026 eine neue Fassung seiner Richtlinien zu den Energiehilfen veröffentlicht. Damit durchkreuzt er die Strategie mancher Pflegeanbieter, aus taktischen Gründen die vorgesehene Spitzabrechnung zu unterlassen. Wer […]

Arnd von Boehmer

08.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Der GKV-Spitzenverband hat am 26.01.2026 eine neue Fassung seiner Richtlinien zu den Energiehilfen veröffentlicht. Damit durchkreuzt er die Strategie mancher Pflegeanbieter, aus taktischen Gründen die vorgesehene Spitzabrechnung zu unterlassen. Wer weiterhin so plant, riskiert im neuen Recht einen erheblichen finanziellen Schaden.

Die zur Kompensation Ihrer Mehrkosten für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024 gewährten Energiehilfen nach § 154 SGB XI wurden bewusst als vorläufige Zahlungen ausgestaltet. Hintergrund ist, dass die tatsächlichen Energieverbräuche und Kosten erst im Nachhinein feststehen – etwa nach Vorlage der Jahresabrechnungen der Versorger. Die Richtlinien des GKV Spitzenverbandes schrieben daher schon in der ersten Fassung vor, dass jede Einrichtung eine endgültige Abrechnung einreichen muss, die folgende Punkte umfasst:

  • tatsächliche Energiekosten im Förderzeitraum
  • Vergleichswerte aus dem Referenzzeitraum (März 2022)
  • Nachweis der Mehrkosten
  • Gegenüberstellung etwaiger erhaltenen Hilfen

Erst auf dieser Grundlage kann die Pflegekasse prüfen, ob die Hilfen korrekt bemessen waren.

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