PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Abrechnungsbetrug: Diese unmoralischen Angebote sollten Sie ablehnen 

Oftmals kommt der Vorschlag direkt vom Kunden: Ob es nicht möglich sei, heute die große Toilette wegzulassen und dafür den Rasen zu mähen? Selbstverständlich könne die Körperpflege wie üblich abgerechnet […]

Arnd von Boehmer

12.03.2025 · 2 Min Lesezeit

Oftmals kommt der Vorschlag direkt vom Kunden: Ob es nicht möglich sei, heute die große Toilette wegzulassen und dafür den Rasen zu mähen? Selbstverständlich könne die Körperpflege wie üblich abgerechnet werden. Wer sich als Pflegedienst darauf einlässt, hat die rote Linie zum Abrechnungsbetrug schon überschritten. Doch es gibt rechtssichere Möglichkeiten, dem Wunsch Ihrer Pflegekunden nachzukommen.

Zur Überraschung der Pflegeszene lagen zuletzt einigen drastischen Gerichtsurteilen wegen Abrechnungsbetrugs Verstöße zugrunde, die lange als Kavaliersdelikte galten.

4 „Klassiker“ finden Sie in der folgenden Übersicht:

Mein Tipp:

Nutzen Sie unsere Empfehlungen, um Anfragen korrekt abzulehnen – und gleichzeitig kundenfreundliche Lösungen zu finden. So schützen Sie Ihr Unternehmen und bleiben rechtlich auf der sicheren Seite.

Übersicht: Vermeiden Sie diese 4 Fälle und nutzen Sie die rechtssichere Alternative
Unsaubere GefälligkeitRechtssichere Alternative
1. Zeitliches Schieben von Ansprüchen Gefährliche Anfrage des Kunden: „Ich habe mein Budget für diesen Monat aus­geschöpft, aber nächsten Monat bin ich im Urlaub. Können wir einige Leistungen jetzt erbringen und erst später abrechnen?“ Warum ist das Betrug? Die Pflegeversi­cherung zahlt Leistungen monatsbezogen. Eine nachträgliche Verschiebung führt zu einer rechtswidrigen Abrechnung.Prüfen Sie, ob erbrachte Leistungen, für die keine Leis­tungskomplexe hinterlegt sind, als zusätzliche Entlastungs­leistungen nach § 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI abgerech­net werden können. Hierfür stehen seit 2025 monatlich 131 € zur Verfügung.

Reicht das nicht, sollten Sie auf der Abrechnung als Selbst­zahlerleistung bestehen.

Falls die Voraussetzungen vorliegen, kommt auch die stundenweise Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Betracht.
2. Andere Leistungen abrechnen Gefährliche Anfrage des Kunden: „Heute brauche ich keine Körperpflege, aber es wäre toll, wenn Sie stattdessen Mittagessen kochen. Natürlich können Sie die Körperpflege trotz­dem abrechnen.“ Warum ist das Betrug? Die Pflegeversiche­rung bezahlt nur genehmigte Leistungen.Prüfen Sie, ob die Sachleistungen schon ausgeschöpft sind, und bieten Sie hauswirtschaftliche Leistungen an.

Falls die Sachleistungen ausgeschöpft sind, kann der Kun­de die Leistung privat zahlen.

Ansonsten gehen Sie wie bei Fall 1 vor.
3. Qualifikation unterlaufen Aufgrund eines Engpasses beim Personal sind Sie versucht, Behandlungspflege durch Nicht-Fachkräfte erbringen zu lassen. Ihr Kunde unterschreibt – und eine nicht betei­ligte Fachkraft zeichnet den Nachweis ab.Dieser „Klassiker“ soll durch die Plausibilitätskontrollen im Rahmen der MD-Prüfungen aufgedeckt werden. Besser ist es, die Touren kurzfristig so umzuplanen, dass die verbliebenen Fachkräfte die Behandlungspflegen abdecken.
4. Abgesagte Einsätze trotzdem abrechnen Viele Pflegeverträge sehen vor, dass die Kun­den Einsätze, die sie zu kurzfristig absagen, selbst bezahlen. Um Stornozahlungen aus eigener Tasche zu vermeiden, schlägt der Kunde vor, die Leistung als „erbracht“ bei der Kasse abzurechnen, und bietet seine Unter­schrift an.Mit der vertraglichen Stornoregelung möchten Sie Ihre Kun­den zu Termindisziplin motivieren und unnötige Anfahrten vermeiden. Daher sollten Sie hart bleiben und Ihre Kunden beim eigenen Geldbeutel packen. Wenn Sie das nicht durch­setzen können: Verzichten Sie lieber auf die Stornoregelung im Vertrag. Rechnen Sie niemals falsch zulasten der Kasse ab, um Ihren Kunden aus seinen Pflichten zu entlassen.

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