Auf die zahlreichen Fälle des Abrechnungsbetrugs, die bei Pflegdiensten in den letzten Jahren aufgedeckt wurden, haben die Gerichte zunehmend humorlos reagiert. Abhängig von der Betrugssumme wurden teils empfindliche Haftstrafen von mehr als 5 Jahren verhängt. Doch jenseits des Strafrechts lösen diese Fälle regelmäßig entsprechende Rückforderungen der Kostenträger aus. Nicht immer werden dabei nur die Inhaber zur Kasse gebeten.
Risiko: Vergütungsanspruch entfällt rückwirkend komplett
Eine häufige Masche der schwarzen Schafe besteht wohl bis heute darin, Leistungen von Beschäftigten abzurechnen, die nicht die erforderliche Qualifikation besitzen. Handzeichen werden dabei gefälscht oder von den ausreichend qualifizierten Kollegen „nachgetragen“. Nicht immer ist hier reine Geldgier die Motivation, sondern häufig auch personelle Engpässe und der gefühlte Zwang, die Versorgung trotzdem am Laufen zu halten.
Dem heimlichen Kalkül, im Fall der Aufdeckung „nur“ die Differenz zwischen der Vergütung der Fachkraft und der ergänzenden Hilfe zurückzahlen zu müssen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2014 die Grundlage entzogen. Seitdem müssen Sie damit rechnen, dass rückwirkend der gesamte Vergütungsanspruch entfällt – auch wenn die Leistung (von der unzureichend qualifizierten Person) mangelfrei erbracht wurde.
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