Gesundheitsämter sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dafür verantwortlich, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Verbreitung zu verhindern.
Vielleicht haben Sie den folgenden Fall, der sich erst vor Kurzem so ereignet hat, auch schon mal erlebt: In einer stationären Einrichtung sind mehrere Bewohner von Scabies – im allgemeinen Sprachgebrauch auch Krätze genannt – betroffen. Auch 2 Mitarbeiter klagen bereits über Juckreiz und haben gerötete Hautstellen. Die Heimleitung möchte das Thema nicht an die große Glocke hängen, da sie einen Imageverlust der Einrichtung befürchtet. Die PDL ist sich unsicher, ob überhaupt eine Meldepflicht besteht. Nach 2 Wochen sind bereits 12 Bewohner und mehrere Mitarbeiter betroffen. Das Gesundheitsamt hat über einen Hausarzt von der Verbreitung erfahren und bereits die Heimaufsicht kontaktiert. In der Folge wird nun ein umfangreiches Programm ausgerollt, um weitere Bewohner wie Mitarbeiter vor einer Verbreitung zu schützen. So müssen nun nicht nur alle Wäsche- und Stoffartikel intensiv gereinigt und einige Tage vakuumiert werden. Es müssen auch alle Mitarbeiter, Bewohner wie Angehörige ein prophylaktisches Medikament nehmen. Am Ende war der Aufwand viel höher, als wenn zu Beginn gleich konsequent und offen mit der Thematik umgegangen worden wäre.
IN DIESEN FÄLLEN BESTEHT EINE MELDEPFLICHT
In § 8 des IfSG ist geregelt, wer verpflichtet ist, bei bestimmten Erkrankungen eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt abzugeben. Die Meldepflicht betrifft dabei nicht nur Ärzte, Kliniken und Heilpraktiker, sondern auch Leitungen von Pflegeeinrichtungen und Angehörige von Heil- und Pflegeberufen. Somit betreffen diese Bestimmungen eben auch Pflegeeinrichtungen und die Verantwortung hierfür liegt bei der Leitung. Grundsätzlich müssen Sie Erkrankungen melden, wenn sie
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