Dokumentation spielt in der Pflege eine wichtige Rolle. Und es macht z. B. bei der Behandlung von Wunden, Hautveränderungen oder auch bei Mobilitätseinschränkungen durchaus Sinn, diese durch Fotos oder Videos zu visualisieren. Gerade bei solchen Maßnahmen gilt es, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren, zumal bei solchen Aufnahmen, mit denen in die Intimsphäre der Betroffenen eingegriffen wird.
DSGVO findet auch für Fotos Anwendung
Nutzen Sie für die Dokumentation von Pflegeprozessen Fotos und Videos, fallen diese in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn digitale Fotos stellen personenbezogene Daten dar. Dies ergibt sich aus Art. 4 und 9 DSGVO. Werden mit den Fotos gesundheitliche Informationen, z. B. die Entwicklung eines Dekubitus, dokumentiert, handelt es sich um besonders schutzwürdige Gesundheitsdaten, an deren Verarbeitung spezielle Anforderungen gestellt werden.
Fotodokumentation nur mit wirksamer Einwilligung
Eine Fotodokumentation von Pflegeprozessen ist daher nur dann möglich, wenn die Betroffenen selbst oder deren (gesetzliche) Vertreter wirksam in diese Maßnahmen eingewilligt haben. Wichtig ist, dass Sie hierbei auf die Einwilligungsfähigkeit der Pflegebedürftigen achten. Sind diese nicht in der Lage, die Tragweite ihrer Einwilligung in eine Fotodokumentation zu erkennen, muss zwingend die Einwilligung der Person eingeholt werden, die die rechtlichen Interessen des Pflegebedürftigen vertritt. Dies ist deshalb so wichtig, da diese Fotos häufig Situationen festhalten, die die Intimsphäre betreffen.
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