HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Achtung, Falle: Zahlen Sie bei „Blindenware“ nicht drauf!

Der Ablauf ist immer ähnlich: Die nette Dame am Telefon stellt sich als Abgesandte einer Werkstatt für behinderte oder blinde Menschen vor und bietet sogenannte „Blindenware“ an. Wenn Sie dann […]

Arnd von Boehmer

08.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Ablauf ist immer ähnlich: Die nette Dame am Telefon stellt sich als Abgesandte einer Werkstatt für behinderte oder blinde Menschen vor und bietet sogenannte „Blindenware“ an. Wenn Sie dann angesichts der stolzen Preise für Bürsten, Besen & Co. zögern, werden Sie – neben einem Appell ans Gewissen – mit einem unschlagbaren Argument geködert: Die Kosten könnten Sie schließlich mit der Ausgleichsabgabe nach Sozialgesetzbuch (SGB) IX verrechnen. Doch wer denkt, die „gute Tat“ sei damit kostenneutral, täuscht sich.

Viele schwarze unter weißen Schafen

Unter den teils aggressiven Anbietern solcher Blindenerzeugnisse tummeln sich viele, denen es an einer entscheidenden Eigenschaft fehlt: Sie sind keine anerkannte Werkstatt im Sinne des § 225 SGB IX. Wenn Sie dort z. B. einen Besen für ein Mehrfaches des Preises im Baumarkt bestellen, bleiben Sie auf diesen Kosten in voller Höhe sitzen und sind auf einen Abzocker hereingefallen. Daher sollten Sie sich vorher immer einen Nachweis der Anerkennung vorlegen lassen (oder selbst recherchieren). Eine vollständige Liste aller bundesweit anerkannten Werkstätten finden Sie unter www.arbeitsagentur.de oder unter www.rehadatwfbm.de.

Unternehmen müssen Schwerbehinderte beschäftigen

Falls Sie mit Ihrem Kauf bei der Blindenwerkstatt finanzielle Einsparungen anstreben, sollten Sie zunächst die sozialrechtlichen Hintergründe kennen: Nach § 154 SGB IX sind alle – auch gemeinnützige – Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern verpflichtet, eine bestimme Quote von Schwerbehinderten zu erreichen. Sie beträgt grundsätzlich 5 %, bei unter 60 (50) Beschäftigten sind 2 (1) Pflichtarbeitsplätze zu besetzen.

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