Recht & Gesetz

Achtung: In diesen Fällen dürfen Sie Mitarbeiter nicht mehr in der Speisenversorgung einsetzen!

Die Lebensmittelhygiene gehört als wichtiger Bestandteil zu den Maßnahmen des Infektionsschutzes. Wir zeigen Ihnen deswegen die 3 wichtigsten Aspekte, die Sie hierfür immer im Blick haben müssen. Auch, wann Sie […]

Marcel Faißt

20.10.2025 · 3 Min Lesezeit

Die Lebensmittelhygiene gehört als wichtiger Bestandteil zu den Maßnahmen des Infektionsschutzes. Wir zeigen Ihnen deswegen die 3 wichtigsten Aspekte, die Sie hierfür immer im Blick haben müssen. Auch, wann Sie Mitarbeiter aus der Speisenversorgung abziehen müssen.

Haben Sie sich schon mal gefragt, was für Sie in Ihrer Einrichtung der „Worst Case“ wäre, der passieren könnte? Ich bin mir sicher: Würde man eine Umfrage bei Leitungskräften in der Pflege durchführen, wäre die Situation eines Salmonellen-Ausbruchs für viele der Super-GAU. Schließlich wäre die Schlagzeile „Salmonellen im Pflegeheim“ eine Katastrophe, denn sie suggeriert, dass in der Einrichtung nicht hygienisch einwandfrei mit Lebensmitteln umgegangen wird. Und ganz unabhängig vom schlechten Image gibt es bei Lebensmittelskandalen meistens auch Geschädigte – in manchen Fällen kommt es womöglich zu Todesfällen. Deswegen sollten Sie unbedingt die wichtigsten Anforderungen des Infektionsschutzes in Bezug auf die Lebensmittelhygiene im Blick haben.

Besondere Anforderungen in der Gemeinschaftsverpflegung

Eine der grundlegenden Aussagen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist in § 43 Abs. 1 nachzulesen. Hier ist die Verpflichtung definiert, dass Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel in den Verkehr bringen, bzw. Mitarbeiter, die in der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, eine Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln erhalten müssen. In Ihrer Pflegeeinrichtung nehmen Sie grundsätzlich eine Gemeinschaftsverpflegung der Bewohner vor. Deswegen müssen Sie Ihre Mitarbeiter zum richtigen Umgang mit Lebensmitteln beim Gesundheitsamt belehren lassen. Entscheidend bei dieser Belehrung ist, dass Ihre Mitarbeiter auch darüber aufgeklärt werden, in welchen Fällen sie nicht mehr in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten dürfen.

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