Haftung: Risiken, Verantwortlichkeiten & Schutz

Achtung, Korruption: Auf diese „Deals“ sollten Sie verzichten

Nicht wenige Pflegedienste haben in den letzten Jahren versucht, sich durch eine besonders engeKooperation mit bestimmten Ärzten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese an sich vernünftigeStrategie findet jedoch dort ihre Grenzen, […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Nicht wenige Pflegedienste haben in den letzten Jahren versucht, sich durch eine besonders enge

Kooperation mit bestimmten Ärzten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese an sich vernünftige

Strategie findet jedoch dort ihre Grenzen, wo dem Arzt Vorteile für eine Zuführung von

Kunden versprochen oder gewährt werden.

Strafe auch für Korruption im Gesundheitswesen

2016 hat der Gesetzgeber eine vorherige Rechtslücke geschlossen und mit den §§ 299a–300 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe gestellt. Ärzte dürfen seither keine Vorteile im Gegenzug für bestimmte Verordnungen oder die „Zuführung von Patienten“ annehmen. Die Strafandrohung (bis zu 3 Jahre Haft, in gewerbsmäßigen Fällen bis 5 Jahre) gilt auch für die übrigen Akteure des Gesundheitswesens, die einen Arzt „schmieren“. Schon das Angebot eines solchen Vorteils ist strafbar. Für Pflegedienste ist von den diversen im Gesetz genannten Varianten der Bestechung die „Zuführung von Patienten“ als Gegenleistung für versprochene oder gewährte Vorteile sicherlich am bedeutsamsten. Aber auch die absichtliche Verordnung von objektiv unnötigen Pflegeleistungen, die Sie als Pflegedienst abrechnen, fiele unter das Verbot. Das gilt erst recht, wenn Sie die Leistungen gar nicht erbringen.

Nicht nur Schmiergeld ist verboten

Dass Sie bestechen, wenn Sie einem Arzt nachts an der Friedhofsmauer einen Umschlag mit Geld überreichen, liegt auf der Hand. Aber es gibt auch subtilere Formen, die unter Strafe stehen:

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