Frage: Wir haben einen Pflegekunden, der sehr schwergewichtig ist (160 kg laut Krankenhausbericht). Eine Pflegekraft schafft es nicht allein, sämtliche körperbezogenen Pflegemaßnahmen durchzuführen, sodass es erforderlich ist, dass eine 2. Pflegekraft anwesend ist. In meiner Leistungskomplexliste habe ich gelesen, dass es möglich ist, in Einzelfällen die Leistungskomplexe doppelt abzurechnen, wenn die Anwesenheit einer 2. Pflegefachkraft erforderlich ist. Dies muss ich aber mit dem Pflegekunden und der Pflegekasse abstimmen. Nun möchte die Pflegekasse aber eine schriftliche Begründung von mir haben. Können Sie mir helfen?
Antwort der Redaktion: Ob eine 2. Pflegekraft abgerechnet werden kann, hängt maßgeblich von der Formulierung in Ihrem Vertrag bzw. Ihrer Vergütungsvereinbarung ab. Wie Sie schreiben, beinhaltet Ihre Vergütungsvereinbarung eine Regelung zum Einsatz einer 2. Pflegekraft. Dann ist es tatsächlich so, dass Sie mit Ihrem Pflegekunden, aber auch mit der Pflegekasse eine Vereinbarung über den Einsatz einer 2. Pflegekraft treffen müssen. Wie Sie ein solches Schreiben formulieren können, zeigt Ihnen das folgende Muster.
| Muster: Begründung für den Einsatz einer 2. Pflegekraft |
| Sehr geehrte Damen und Herren, beim o. g. Versicherten führen wir körperbezogene Pflegemaßnahmen im Rahmen der Pflegesachleistungen durch. Da der Versicherte sehr stark übergewichtig ist, müssen wir sämtliche körperbezogene Pflegemaßnahmen mit 2 Pflegekräften durchführen. Begründung: Das Körpergewicht liegt bei 160 kg. Der BMI beträgt 55,36. Der Pflegekunde ist passiv und kann uns auch nach Aufforderung während der Pflegetätigkeit nicht unterstützen. Somit sind das Heben und Tragen, das Umlagern, der Bekleidungswechsel und die Körperpflege nur mit einer 2. Pflegekraft möglich. Der Einsatz eines Personenlifters ist aufgrund der häuslichen Situation nicht möglich. Während der Pflegemaßnahmen und der Durchführung von Prophylaxen müssen einzelne Hautareale angehoben und gehalten werden. Dies ist nur mit 2 Personen möglich. Die Sturzgefahr ist stark erhöht, da durch das Übergewicht eine Gleichgewichtsstörung besteht. Im Haushalt lebende Angehörige oder weitere Pflegepersonen stehen bei der Pflege nicht zur Verfügung. Aus oben genannten Gründen ist der Einsatz einer 2. Pflegekraft notwendig, damit die sichere Pflege, Versorgung und Durchführung sämtlicher notwendiger Pflegemaßnahmen und Prophylaxen Ihres Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Arbeitsschutzmaßnahmen erbracht werden können. Daher beantragen wir, dass wir die LKs …., …., ….., …., …., …. doppelt abrechnen können, wie dies auch in unserer Vergütungsvereinbarung geregelt ist. Über die doppelte Abrechnung haben wir Ihren Versicherten auch schon umfassend informiert. Mit freundlichen Grüßen |
Wenn keine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit besteht
Es gibt Bundesländer, in denen der Einsatz einer 2. Pflegekraft und deren gesonderte Abrechnungsmöglichkeit nicht geregelt sind. Ist dies bei Ihnen der Fall und können Sie einen adipösen Pflegekunden nur mit 2 Pflegekräften versorgen, sollten Sie hierüber den Pflegekunden und auch die Pflegekasse informieren und mit der Pflegekasse die Abrechnungsmöglichkeit der 2. Pflegekraft individuell aushandeln.
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