Von vielen unbemerkt wurden wichtige Änderungen für die Erstattung sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ angekündigt, die aktiv in die Wundheilung eingreifen – etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkmechanismen wie z. B. silberhaltige Verbände oder Hydrogele, die eine eigenständige Wirkung auf die Wundheilung haben. Ursprünglich sollten diese Produkte ab dem 02.12.2024 nur noch dann erstattungsfähig sein, wenn ihr Nutzen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestätigt wurde. Das Problem: Bisher ist nicht klar, wie der Nutzennachweis erbracht werden soll. Daher hat Karl Lauterbach die GKV-SV, KBV und DAV um eine Fristverlängerung bis zum 2. März 2025 gebeten.
Schätzungen des Bundesverbands Medizintechnologie (BVMed) zufolge könnten rund 400 Produkte von der Regelung betroffen sein.
Die Bitte von Herrn Lauterbach wirkt wie eine rechtsverbindliche Aufforderung. Doch diese Bitte ist weder gesetzlich unterlegt noch rechtlich bindend. Daher ist fraglich, ob die Krankenkassen diese Empfehlung umsetzen. Einige Kassen erkennen die Verordnungsfähigkeit dieser Produkte bereits seit dem 03.12.2024 nicht mehr an.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert daher den Gesetzgeber auf, die geplante Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist umgehend umzusetzen, um die Versorgungssicherheit wiederherzustellen, und rät den Ärzten, diese Produkte bis zu einer gesetzlichen Klärung nicht zulasten der GKV zu verordnen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Sollten Produkte nicht mehr erstattungsfähig sein, empfiehlt sich ein Arztgespräch, um Alternativen zu prüfen und die Wundversorgung anzupassen, da die neue Regelung möglicherweise eine Umstrukturierung der Wundversorgung erfordert, einschließlich der Nutzung alternativer Produkte und Anpassungen in der Dokumentation. Es ist ratsam, regelmäßig die Arzneimittel-Richtlinie (Anlage V), die Listen des G-BA und Informationen der Hersteller zu prüfen, um stets gut informiert zu bleiben.
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