Die Mitbestimmungsrechte (im Gegensatz zu den schwächeren Mitwirkungsrechten) geben dem Betriebsrat echte Gestaltungsmacht und verhindern, dass Sie als Arbeitgeber einseitige Entscheidungen gegen seinen Willen treffen. Besonders in Pflegeeinrichtungen, in denen Arbeitszeit, Belastung und Organisation eng miteinander verknüpft sind, sind diese Rechte qua Gesetz sehr weitgehend. Die Mitbestimmung ist vor allem in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt – ergänzt durch weitere Paragrafen, die spezielle Situationen betreffen.
Stärkste Rechte bei „sozialen Angelegenheiten“
Bei den Themen, die in § 87 BetrVG aufgelistet sind, hat der BR die volle Mitbestimmung. Ohne seine Zustimmung dürfen Sie als Arbeitgeber nichts einführen, ändern oder abschaffen. Die wichtigsten Themenbereiche finden Sie der nebenstehenden Übersicht.
Personelle Mitbestimmung
Der BR hat ebenfalls weitgehende Rechte bei Ihren Personalmaßnahmen. Er kann Einstellungen, Versetzungen oder Eingruppierungen verhindern, muss sich dabei allerdings an gesetzlich vorgegebenen Gründen orientieren. Wichtige Beispiele sind:
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