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Ambulante Arztbegleitung ja oder nein? So sieht die Rechtslage aus

Ein immer wieder kontroverses Thema ist der meist hohe Bedarf an Arztbegleitungen für Ihre Bewohner. Da kommt schnell die Frage auf, wer denn mitgehen kann, wenn es keine Angehörigen gibt, […]

Susanne Bokelmann

01.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Ein immer wieder kontroverses Thema ist der meist hohe Bedarf an Arztbegleitungen für Ihre Bewohner. Da kommt schnell die Frage auf, wer denn mitgehen kann, wenn es keine Angehörigen gibt, und ob Sie als Einrichtung und Betreuungskraft eine Begleitung sicherstellen müssen. Dieser Beitrag gibt Ihnen mehr Sicherheit in der Diskussion mit Zugehörigen und Kollegen.

Inzwischen gibt es Gerichtsurteile mit unterschiedlichem Ergebnis und Stel­lungnahmen von Ministerien zu diesem Thema. In den Landesrahmenverträgen zur Regelung der Pflegeleistungen der sta­tionären Pflege nach § 45 SGB XI werden leider keine konkreten Aussagen dazu ge­troffen, ob es sich bei Arztbegleitungen um Regel- oder Zusatzleistungen handelt.

Im Rahmenvertrag aus Bayern 2021 oder NRW 1999 ist lediglich die Organisation und Planung eines Arztbesuches in den Re­gelleistungen unter dem Punkt „Mobilität“ benannt, nicht jedoch die Begleitung: „Die Mobilität umfasst das Verlassen und Wie­deraufsuchen der Pflegeeinrichtung: dabei sind solche Verrichtungen außerhalb der Pflegeeinrichtung zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensfüh­rung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfor­dern (z. B. Organisieren und Planen des Zahnarztbesuches).“

Mit einem Urteil vom 09.07.2012 zur Arzt­begleitung von Pflegeheimbewohnern stellt der Verwaltungsgerichtshof Ba­den-Württemberg Folgendes klar: Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt. Sie kann jedoch nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.

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