Pflegekunden: Rechte, Aufklärung & Vollmachten

Ambulante WG: Alltagsmanager darf auch Familienangehöriger sein

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist für viele Bewohner ambulant betreuter WGs ein wichtiger Baustein bei der Aufbringung der monatlichen Kosten. Wird die Wohngruppe nicht selbst, sondern von […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist für viele Bewohner ambulant betreuter WGs ein wichtiger Baustein bei der Aufbringung der monatlichen Kosten. Wird die Wohngruppe nicht selbst, sondern von einem Träger organisiert, spielt diese Leistung der Pflegekasse von 214 € pro Monat ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Preisgestaltung. Ob eine WG die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, war dabei schon oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27.06.2024 weitere Regeln aufgestellt (Az.: B 3 P 1/23 R).

Der Fall: Alltagsmanager ist ein Verwandter

In einer Wohngruppe, in der mehrere pflegebedürftige Angehörige derselben Familie leben, fungierte der Ehemann bzw. Vater dieser Bewohner als beauftragter Alltagsmanager. Als die Pflegekasse sich weigerte, ihnen den Wohngruppenzuschlag zu bezahlen, zogen sie als Kläger durch die Instanzen.

Das Urteil: Rein familiäre Aufgaben reichen nicht

Die Entscheidung des BSG war zunächst eine Überraschung: Es spräche nichts dagegen, dass auch Familienverbünde eine Wohngruppe im Sinne des § 38a SGB XI bildeten und einen nahen Verwandten mit den Aufgaben des sogenannten Alltagsmanagers beauftragten. Auch dass dieser zugleich für einzelne Bewohner als Pflegeperson fungiere (und somit Empfänger von Pflegegeld sei), sei nicht zu beanstanden. Dass die Klage auf den Wohngruppenzuschlag am Ende scheiterte, lag nur daran, dass sich die Aufgaben des Alltagsmanagers (Vaters) nicht von rein familiären Aufgaben und individuellen Pflegeleistungen unterschieden.

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