EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Angststörungen abrechnen − so geht’s ohne zeitraubende Rückfragen

Die Begriffe „Burnout“ oder „Depressionen“ begegnen uns in den Medien tagtäglich; oft werden sie allzu leichtfertig und unbedacht genutzt. Fakt ist jedoch: Die durch psychische Erkrankungen verursachten Symptome nehmen zu. […]

Renate Tief

26.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Die Begriffe „Burnout“ oder „Depressionen“ begegnen uns in den Medien tagtäglich; oft werden sie allzu leichtfertig und unbedacht genutzt. Fakt ist jedoch: Die durch psychische Erkrankungen verursachten Symptome nehmen zu. Ein ärztlicher Kollege berichtete mir kürzlich, dass er die Abrechnungsziffern dafür noch nie so häufig gebraucht habe wie in den letzten eineinhalb Jahren. Und das wundert mich nicht. Viele Patienten leiden unter Herzrasen, Übelkeit, Magenproblemen, Schwindel etc., ohne dass eine physische Ursache vorliegt. Hier kommt der Begriff „Angststörung“ ins Spiel. Diesbezüglich bestehen zwischen EBM und GOÄ riesige Unterschiede – und die kosten Sie viel Geld, wenn Sie sie nicht berücksichtigen. Deshalb habe ich Ihnen die wichtigsten Ziffern für beide Abrechnungsmodalitäten einmal in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.

Diese Abrechnungsvoraussetzungen stellt der EBM

Bei Ihren Kassenpatienten können Sie diese Behandlung nur abrechnen, wenn Sie über die Qualifikation zur Erbringung psychosomatischer Leistungen verfügen. Grundlage ist die Psychotherapie-Vereinbarung § 5 Abs. 6. Sie erhalten von Ihrer zuständigen KV die Abrechnungsgenehmigung, wenn Sie die geforderten Weiterbildungsvoraussetzungen erfüllen. Anträge mit allen Vorgaben erhalten Sie ebenfalls von Ihrer KV.

Für Psychotherapie brauchen (fast) alle Patienten eine Genehmigung

Eine erforderliche Psychotherapie müssen sich nicht nur Ihre Kassenpatienten genehmigen lassen. In den meisten Fällen ist dies auch bei Ihren Privatpatienten erforderlich, vor allem, wenn sie beihilfeberechtigt sind. Die im EBM zur Verfügung stehenden antragspflichtigen Leistungsziffern 35401–35435 (Einzeltherapien) oder die Ziffern 35503–35719 (Gruppentherapien) können Sie nur abrechnen, wenn Ihre KV Ihnen dafür eine Genehmigung erteilt hat, die der sehr umfangreichen Psychotherapie-Vereinbarung entspricht. Bei Ihren Privatpatienten ist es schon einfacher. Für die GOÄ-Ziffern 861–871 benötigen Sie keine Extra-Genehmigung, aber eine entsprechende Weiterbildung müssen Sie gegebenenfalls nachweisen. Auch als Hausarzt können Sie leichtere Angststörungen mit Genehmigung, aber antragsfrei behandeln.