THEMENHEFT: Update Arbeitsrecht 2025

Annahmeverzug nach Entlassung: So senken Sie Ihr Risiko

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gegen die sich Ihr Mitarbeiter gerichtlich wehrt, kann es bis zur Klärung manchmal Monate dauern. In dieser Zeit ergibt sich häufig das Risiko […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gegen die sich Ihr Mitarbeiter gerichtlich wehrt, kann es bis zur Klärung manchmal Monate dauern. In dieser Zeit ergibt sich häufig das Risiko des sogenannten Annahmeverzugs. Gemeint sind damit Zeiten, in denen Ihr Mitarbeiter nicht (mehr) arbeitet, die Sie aber dennoch nachträglich vergüten müssen. Mit einer cleveren Strategie können Sie diese Gefahr jedoch begrenzen.

Annahmeverzug: Geld ohne Arbeit

Üblicherweise gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Es gibt jedoch mit § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Vorschrift, die Arbeitnehmer gegen einen willkürlichen Verzicht auf ihre Arbeitsleitung absichert. Ein sogenannter Annahmeverzug liegt für Zeiten vor, in denen ein Mitarbeiter eigentlich das Recht hätte, gegen Entlohnung zu arbeiten, dies aber von den Vorgesetzten verhindert wird. Ein klassischer Fall sind hier beispielsweise Minusstunden im Dienstplan, die sich durch eine schlechte Planung ergeben. Aber auch bei Kündigungen, bei denen das Arbeitsverhältnis nachträglich später endet als zunächst vermutet, kann sich ein teurer Annahmeverzug ergeben.

Kein Geld bei „böswilligem Unterlassen“

Was jedoch kaum bekannt ist: Das Gesetz verlangt gekündigten Arbeitnehmern ab, sich frühestmöglich um einen neuen Job zu bemühen. Tun sie das nicht, führt das „böswillige Unterlassen“ gemäß § 615 Abs. 2 BGB dazu, dass sie sich nicht auf Annahmeverzug berufen können. Das bedeutet für Sie, dass Sie diese Zeiten auch nicht nachträglich bezahlen müssen.

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