HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Antworten auf Ihre Fragen zur Haftpflichtversicherung bei Demenz                                           

Immer wieder kommt es vor, dass Demenzpatienten aufgrund ihrer Erkrankung Schäden verursachen, z. B. indem sie Pflegekräfte angreifen. Und dann stellt sich die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der […]

Judith Barth

06.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Immer wieder kommt es vor, dass Demenzpatienten aufgrund ihrer Erkrankung Schäden verursachen, z. B. indem sie Pflegekräfte angreifen. Und dann stellt sich die Frage: Wie sieht es eigentlich mit der privaten Haftpflichtversicherung aus? Muss diese für den entstandenen Schaden aufkommen?

Haftung nur bei Deliktsfähigkeit

Grundsätzlich haftet jeder Erwachsene für von ihm verursachte Schäden. Dies ergibt sich aus § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung für die Haftung ist allerdings, dass der Schädiger auch deliktsfähig ist.

Bei Menschen mit demenziellen Veränderungen kann es allerdings fraglich sein, ob diese tatsächlich noch deliktsfähig sind. Denn in § 827 BGB ist geregelt: „Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.“

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