Erkrankt eine Pflegekraft während des Urlaubs im Ausland, gelten besondere Pflichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich die Anforderungen konkretisiert.
Besondere Pflichten bei Auslandserkrankung
Erkrankt Ihr Mitarbeiter im Ausland arbeitsunfähig, gelten nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz besondere Anforderungen für die Krankmeldung (AU) – und die Gutschrift des Urlaubs. Ihr Mitarbeiter muss
- Sie schnellstmöglich informieren: Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Aufenthaltsadresse sind unverzüglich per Telefon, E-Mail oder SMS mitzuteilen.
- seine Krankenkasse informieren: Gesetzlich Versicherte müssen anders als im Inland nicht nur Sie, sondern auch die Krankenkasse direkt benachrichtigen (nur außerhalb der EU).
- seine Rückkehr anzeigen: Nach der Heimkehr ist unverzüglich eine Mitteilung an Sie und die Krankenkasse erforderlich – selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
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