ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Arbeitsunfähigkeit und trotzdem im Schwimmbad? Das ist erlaubt 

Wenn Mitarbeiter erkranken, wirbelt das Ihren Dienstplan durcheinander, vielfach ist auch die Versorgung der Pflegebedürftigen gefährdet und meist fallen Überstunden für die Kollegen an. Daher stößt es Ihnen – und […]

Judith Barth

11.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Wenn Mitarbeiter erkranken, wirbelt das Ihren Dienstplan durcheinander, vielfach ist auch die Versorgung der Pflegebedürftigen gefährdet und meist fallen Überstunden für die Kollegen an. Daher stößt es Ihnen – und dem restlichen Team – sauer auf, wenn man den krankgeschriebenen Kollegen im Supermarkt, im Schwimmbad oder beim Joggen antrifft. Da stellt sich die Frage, welches Verhalten bei einer Krankschreibung in Ordnung ist.

Bescheinigung hat hohen Beweiswert

Legen Ihnen Mitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, hat diese zunächst einen hohen Beweiswert. Sie müssen daher erst einmal glauben, dass der Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist, selbst wenn Sie oder Kollegen ihn – erstaunlich fit – beim Einkaufen, im Schwimmbad oder beim Joggen antreffen.

Allein die Tatsache, dass ein Mitarbeiter nicht das Bett hütet, rechtfertigt noch keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Da müssen noch weitere Umstände dazukommen, die solche Zweifel rechtfertigen.

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