Bei meinen Fortbildungen in Pflegeeinrichtungen kommt regelmäßig auch das Thema „Arbeitsunfälle dokumentieren“ zur Sprache. Dabei stelle ich fest, dass Mitarbeiter zwar Unfälle meist dokumentieren. Allerdings werden hierbei die datenschutzrechtlichen Vorgaben häufig nicht eingehalten – was nicht die Schuld der Mitarbeiter, sondern eine Frage der Organisation ist. Informieren Sie sich hier, welche Rahmenbedingungen Sie schaffen müssen, damit Arbeitsunfälle datenschutzrechtlich einwandfrei dokumentiert werden.
DGUV-Vorschrift 1 „Prävention“
Nach § 24 Abs. 6 Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) müssen Sie dafür sorgen, dass Mitarbeiter Arbeitsunfälle, die eine Erste-Hilfe-Maßnahme erforderlich machen, dokumentieren.
Auf Datenschutz achten
Wichtig ist diese Dokumentation, damit im Fall, dass doch noch eine ärztliche Behandlung notwendig wird oder sich aus dem Unfall Spätfolgen ergeben, der Nachweis eines Arbeitsoder Wegeunfalls geführt werden kann und damit der umfassende Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft gewährleistet ist. Mit der Dokumentation eines Arbeitsoder Wegeunfalls werden datenschutzrechtlich besonders geschützte Gesundheitsdaten erhoben. Daher müssen bei der Dokumentation dieser Unfälle die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
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