Arbeitsunfall: So weisen Sie Forderungen auf Schmerzensgeld zurück

Unfälle, bei denen Mitarbeiter im Betrieb eine Verletzung erleiden, zählen auch in der Pflege zu einer unschönen Routine. Im System der deutschen Sozialversicherung können sie dann immerhin auf die Leistungen […]

Arnd von Boehmer

27.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Unfälle, bei denen Mitarbeiter im Betrieb eine Verletzung erleiden, zählen auch in der Pflege zu einer unschönen Routine. Im System der deutschen Sozialversicherung können sie dann immerhin auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen, die eine maximale Versorgung – und notfalls auch einen Ausgleich für dauerhafte Schäden – bereithält. Doch manche Beschäftigten möchten ihren Arbeitgeber darüber hinaus zur Kasse bitten.

Der Fall: Pflegekraft stürzt auf Heimgelände

Die Mitarbeiterin einer Senioreneinrichtung stürzte im Winter vor einem unbeleuchteten Nebeneingang und zog sich einen komplizierten Bruch zu. Pikant: Die Stelle, die auf dem Heimgelände lag, war auch deswegen vereist, weil der Betreiber seine Räumbzw. Streupflicht an diesem Morgen (noch) nicht erledigt hatte. Auch unter Verwendung dieses Arguments verlangte sie Schmerzensgeld vom Arbeitgeber. Als der sich weigerte, klagte sie.

Das Urteil: Haftungsprivileg „rettet“ den Betreiber

Im Recht der Unfallversicherung gibt es eine wenig bekannte Regelung, die sich im konkreten Fall für den Arbeitgeber als segensreich erwies: § 104 SGB VII schließt eine Schadenersatzpflicht bei Arbeitsunfällen aus. Dies gilt sogar ausdrücklich bei grob fahrlässigem Verhalten, lediglich bei Vorsatz schützt dieses

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