Wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihre Leitungs- oder Pflegekräfte kündigen und am Tag 1 nach ihrem Ausscheiden bei Ihrer Konkurrenz anheuern, können Sie ihnen schon im Arbeitsvertrag ein nachträgliches Wettbewerbsverbot auferlegen. § 74 HGB verlangt dann jedoch, dass Sie dafür eine Karenzentschädigung zahlen.
FALLBEISPIEL: Schlechter hätte es nicht laufen können: 10 Jahre lang war Ihre PDL das beste Pferd im Stall. Dann hat sie gekündigt, um in derselben Stadt eine eigene Tagespflege aufzumachen. Und 3 Fachkräfte hat sie auch noch mitgenommen. Die gute Nachricht: Mit einer gekonnten Vertragsformulierung hätten Sie das verhindern können. Doch leider nicht zum Nulltarif.
Konkurrenz während des Arbeitsverhältnisses verboten
Solange jemand bei Ihnen arbeitet, darf er Ihnen keine Konkurrenz machen. Das steht schon im Gesetz, dafür müssen Sie gar nichts tun. Er darf jedoch in seiner Freizeit seine Selbstständigkeit vorbereiten, also z. B. ein Büro anmieten, aber auch Kollegen ansprechen. Einem Arbeitgeber, der das mitbekam und sich mit Kündigungen wehren wollte, hat z. B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln schon 2004 eine Abfuhr erteilt (Urteil vom 25.02.2004, Az.: 4 Sa 1311/03). Da können Sie rechtlich nichts ausrichten.
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