Beim Briefkopf der Kündigung sind Formfehler oft verzeihlich – beim Arbeitszeugnis nicht. Stellen Sie ein Zeugnis nur mit Unterschrift oder Stempel statt auf Ihrem üblichen Geschäftsbogen aus, ist es nicht ordnungsgemäß. Im schlimmsten Fall riskieren Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung und Zwangsgeld und müssen das Zeugnis noch einmal neu erteilen.
Der Geschäftsbogen ist Pflicht
Ein Arbeitszeugnis muss nach § 109 Gewerbeordnung nicht nur wohlwollend sein und inhaltlich stimmen, sondern auch formell ordnungsgemäß sein – mit einem Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Verwendet Ihr Unternehmen üblicherweise Firmenbögen, muss das Zeugnis darauf ausgestellt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt (LAG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023, Az. 26 Ta 1198/23): Nur die Unterschrift des Geschäftsführers oder ein bloßer Firmenstempel genügt nicht. Das Gericht folgt damit der Linie des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 03.03.1993, Az. 5 AZR 182/92).
Die 2. Falle: der Entwurfs-Eindruck
Häufig dürfen Mitarbeiter – etwa nach einem gerichtlichen Vergleich – einen Zeugnisentwurf liefern, von dem Sie nur aus wichtigem Grund abweichen dürfen. Das fertige Zeugnis darf aber nicht den Eindruck erwecken, Sie hätten nur einen fremden Entwurf abgezeichnet, ohne sich mit dem Inhalt zu identifizieren. Dieser Eindruck kann z. B. entstehen, wenn Sie einfach den Entwurf des Mitarbeiters unterschreiben oder diesen erkennbar „lieblos“ auf den Briefkopf Ihrer Pflegeeinrichtung / Ihres Pflegedienstes kopieren.
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