Arztgruppenübergreifend – wie schön, werden Sie jetzt vielleicht denken. Dann kann ja jeder die Ziffern abrechnen. Weit gefehlt! Denn im Gegensatz zum Kapitel II des EBM, bei dem es um arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen geht, handelt es sich im Kapitel IV um arztgruppenübergreifende Leistungen, die Sie nur abrechnen können, wenn Sie spezifische Voraussetzungen erfüllen. Wo das steht und welche Leistungen gemeint sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Kapitel IV umfasst die folgenden 9 Abschnitte:
- Abschnitt 30: Spezielle Versorgungsbereiche: Allergologie, Manuelle Medizin und Hyperbare Sauerstofftherapie, Weitere Behandlungsmethoden und neuartige Therapien (z. B. Neurophysiologische Übungsbehandlung), Physikalische Therapie, Phlebologie, Proktologie, Schmerztherapie, Soziotherapie, Schlafstörungsdiagnostik sowie Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten, neuropsychologische Therapien (gemäß Nr. 19 Anlage I Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden), die spezielle MRSA-Diagnostik und spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung
- Abschnitt 31: Ambulantes Operieren, Anästhesie, postoperative Überwachung und postoperative Nachbeobachtung, präoperative und postoperative Behandlung sowie orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen
- Abschnitt 32: Labordiagnostik
- Abschnitt 33: Ultraschalldiagnostik
- Abschnitt 34: Röntgen, CT, MRT und Positronen-Emissions-Tomografien
- Abschnitt 35: Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien
- Abschnitt 36: Belegärztliche Operationen, Anästhesien, postoperative Überwachung sowie den konservativ belegärztlichen Bereich
- Abschnitt 37: Kooperations- und Koordinationsleistung in Pflegeheimen (gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä), besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung gemäß Anlage 30 (BMV-Ä), Vereinbarung nach § 132 Abs. 3 SGB V, GOPs gemäß der KSVPsych-PL)
- Abschnitt 38: Delegationsfähige Leistungen
Präambel – hier erfahren Sie mehr
Alle Leistungen, die mit einer 3 beginnen, sind Leistungen, die zwar arztübergreifend abgerechnet werden dürfen, aber nur, wenn Sie die vorgegebenen spezifischen Voraussetzungen erfüllen.