Egal, um was es geht: Unangenehm ist es für Sie immer, wenn Sie feststellen, dass Ihre Mitarbeiter Sie bestehlen. In der Presse wurden Fälle aufgegriffen, die besonders zugespitzt waren, z. B. die Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung, die Maultaschen gegessen hatte und der deswegen gekündigt wurde. In unserem Arbeitsalltag begegnen uns immer wieder Fälle von Diebstahl durch Mitarbeiter. Bewerten Sie jeden Einzelfall und treffen Sie dann die richtige arbeitsrechtliche Entscheidung.
FALLBEISPIEL: Die Mitarbeiterin eines Altenpflegeheims war am späten Vormittag auf einer Pflegestation mit der Ausgabe des Mittagessens beschäftigt. Es gab Maultaschen. Nach der Essensausgabe füllte die Altenpflegerin einige Maultaschen für sich ab und aß sie auf (Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09).
Die rechtliche Würdigung: Es bleibt ein Diebstahl
Wer eine Sache, die ihm nicht gehört, wegnimmt, um sie sich selbst zuzueignen, begeht einen Diebstahl. So steht es in § 242 des Strafgesetzbuches (StGB). Als Arbeitgeber bleiben Ihnen bei einem Diebstahl mehrere Möglichkeiten, um auf diese Straftat zu reagieren. Sie können mit der Mitarbeiterin ein Konfliktgespräch führen und sie daraufhin ermahnen, abmahnen oder ihr außerordentlich (= fristlos) kündigen. Der Inhaber der Pflegeeinrichtung hat sich in diesem Fall dazu entschlossen, der Mitarbeiterin fristlos zu kündigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Für die Mitarbeiterin bedeutet das, dass das Arbeitsverhältnis sofort endet – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – und dass sie ab sofort keinen Lohn mehr erhält.
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