Sie haben natürlich ein Interesse daran, das Zimmer des verstorbenen Bewohners schnellstmöglich erneut zu belegen. Sie haben schließlich in aller Regel mit dem Kostenträger einen Auslastungsgrad von 98 % vereinbart. Aber manchmal dauert es leider länger, bis die Angehörigen das Zimmer räumen. Automatisch gibt es dafür keinerlei Vergütung. Sie müssen das explizit vereinbaren.
Frühere Regelungen, dass nach dem Tod des Bewohners die Heimkosten noch für 14 Tage weiter entrichtet werden müssen, haben diese Situation oft entspannt. Heute gilt ein striktes Verbot, Heimkosten noch nach dem Tod des Bewohners zu erheben. Allerdings kann Ihnen niemand verbieten, mit dem Erben oder Nachlassempfänger des Verstorbenen ein Nutzungsentgelt für die verspätete Räumung des Zimmers zu vereinbaren.
Sicher, Sie müssen eine angemessene Zeit für die Räumung gewähren. Nach 5 Tagen, spätestens aber nach einer Woche, ist diese Frist allerdings verstrichen.
Investitionskostensatz ist angemessen
Haben Sie schon einen Interessenten für das Zimmer, können Sie dem Erben die Räumung des Zimmers anbieten und für die Einlagerung eine Vergütung verlangen. Haben Sie ohnehin Leerstand, lassen Sie die Sachen im Zimmer und verlangen dafür eine Entschädigung. Bei der Höhe der Entschädigung ist etwas Fingerspitzengefühl erforderlich. Als angemessen wird bei einem Einzelzimmer der tägliche Investitionskostensatz angesehen. Natürlich trifft diese Regelung nur bei größerem Nachlass wie z. B. eigenen Möbeln zu. Brauchen Sie bloß einen Koffer mit Bekleidung zu packen, wird eine Nutzungsentschädigung kaum angemessen, aber ja auch nicht nötig sein. Verwenden Sie einfach unser Muster, um eine rechtlich wirksame Vereinbarung zu treffen, und verschenken Sie kein Geld!
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