THEMENHEFT: Update Arbeitsrecht 2025

Aufhebung ohne Sperrzeit? So kann es gelingen

Vermutlich hatten auch Sie diese Diskussion schon zu führen: Da waren Sie sich mit einem Mitarbeiter über die Beendigung seines Vertrages einig, aber dann stand plötzlich eine Sorge im Raum. […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Vermutlich hatten auch Sie diese Diskussion schon zu führen: Da waren Sie sich mit einem Mitarbeiter über die Beendigung seines Vertrages einig, aber dann stand plötzlich eine Sorge im Raum. In den letzten Jahren hat sich auch bei Arbeitnehmern herumgesprochen, dass die Arbeitsagentur die Unterschrift unter eine Aufhebungsvereinbarung mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bestraft. Doch dieses Risiko können Sie gemeinsam minimieren.

Aufhebung gilt als Verschulden

Die Bedenken Ihrer Mitarbeiter sind zunächst begründet: Die Arbeitsagentur interpretiert die Mitwirkung an einer Aufhebung als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Als Folge erhält der Arbeitnehmer gemäß § 159 SGB III für bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.

Diesem Problem kann ein Arbeitnehmer nur entgehen, wenn er für die Auflösung einen guten – von der Arbeitsagentur akzeptierten – Grund hatte.

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