Wenn Sie einer Pflegekraft kündigen, können Sie nie sicher sein, ob die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Durch einen Aufhebungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis sicher und ohne gerichtliche Auseinandersetzung beendet.
Damit im Nachhinein keine Unklarheiten entstehen, ist es wichtig, dass die Einrichtung verschiedene Formalien beachtet. Dies beginnt mit der Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei sind Telefax, E-Mail oder dergleichen ungültig. Es müssen beide Parteien den Vertrag unterzeichnen, um die Rechtsgültigkeit sicherzustellen. Welche Feinheiten Sie im Übrigen noch beachten müssen, zeigt Ihnen die folgende Übersicht.
FÜR SIE ALS EINRICHTUNG BESTEHT KAUM EIN RISIKO
Risiken birgt der Aufhebungsvertrag nur für den Arbeitnehmer. So kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen, wenn kein hinreichender Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Sie sollten immer in den Aufhebungsvertrag hineinschreiben, dass dies zur Vermeidung einer betrieblich bedingten Kündigung erfolgt. In diesem Fall wird keine Sperrfrist für den Arbeitnehmer verhängt.
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