HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Aufsichtspflicht bei Demenz

Demenzkranke Bewohner zu schützen, ohne ihre Selbstbestimmung zu beschneiden – das ist eine der größten Herausforderungen im Pflegealltag. Pflegeeinrichtungen bewegen sich dabei ständig im Spagat zwischen Fürsorge und Freiheitsrecht. Der […]

Judith Barth

23.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Demenzkranke Bewohner zu schützen, ohne ihre Selbstbestimmung zu beschneiden – das ist eine der größten Herausforderungen im Pflegealltag. Pflegeeinrichtungen bewegen sich dabei ständig im Spagat zwischen Fürsorge und Freiheitsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil konkretisiert, wann Schutzpflichten entstehen und wann die Haftung beginnt.

Ein Fall, der aufhorchen lässt

Ein Bewohner mit Demenz und Weglauftendenzen lebt im Obergeschoss eines Pflegeheims. Das Fenster ließ sich leicht öffnen, besondere Sicherungsmaßnahmen gab es nicht. Der Bewohner stieg durch das Fenster und stürzte. Der BGH urteilt: Wer einen erkennbar sturzgefährdeten Bewohner ohne Fenstersicherung im Obergeschoss unterbringt, verletzt seine Schutzpflichten – und haftet (BGH, 14.01.2021, Az. III ZR 168/19).

Rechtsgrundlage

Als Pflegeeinrichtung trifft Sie für demenzkranke Bewohner eine besondere Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Hierbei gilt der Grundsatz: Je schwerer die Demenz, desto weitreichender die Schutzpflichten.

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