DATENSCHUTZ: RICHTLINIEN, SICHERHEIT & COMPLIANCE

Auskunft nach Art. 15 DSGVO: Hierauf kommt es an

Nach einer Abmahnung oder Kündigung verlangt die Pflegekraft „alle zu ihrer Person gespeicherten Daten“. Solche Auskunftsanträge sind zum beliebten Druckmittel geworden. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, wann […]

Judith Barth

22.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Nach einer Abmahnung oder Kündigung verlangt die Pflegekraft „alle zu ihrer Person gespeicherten Daten“. Solche Auskunftsanträge sind zum beliebten Druckmittel geworden. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt, wann Sie ablehnen dürfen – und warum Sie das nur selten tun sollten.

Was Mitarbeiter verlangen dürfen

Jeder Beschäftigte kann nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne Begründung Auskunft über die zu ihm verarbeiteten Daten und eine kostenlose Kopie verlangen, auch ehemalige Mitarbeiter. Reagieren müssen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats; die Frist beginnt mit Eingang des Antrags.

Bei besonders komplexen Anträgen dürfen Sie um 2 weitere Monate verlängern, müssen die Verzögerung aber begründen. Besonders häufig kommen solche Anträge in Trennungs- und Konfliktsituationen, etwa parallel zu einer Kündigung, als mehr oder weniger offene „Retour-Kutsche“ der verärgerten Mitarbeiter.

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