Sicher haben Sie die Schlagzeilen über das Grölen ausländerfeindlicher Parolen in einer Sylter Nobeldisco mitbekommen. Auch mehr als 1.000 meist junge Männer, die in Hamburg für die Einführung des Kalifats demonstrierten, standen tagelang im Zentrum der medialen Berichterstattung. Zumindest bei den Vorfällen auf Sylt folgten sehr schnell medienwirksame Kündigungen der Beschäftigungsverhältnisse bei den deutlich erkennbaren Übeltätern. Doch werden diese Kündigungen einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten? Und wie reagieren Sie, wenn einer Ihrer Mitarbeiter durch fremdenfeindliches oder extremes Verhalten auffällt?
Bisherige Rechtsprechung: Freizeitverhalten ist kein Kündigungsgrund
Auch wenn es uns schwerfällt: Unliebsame politische Betätigungen von Mitarbeitern in ihrer Freizeit müssen wir hinnehmen. Und das selbst dann, wenn Ihr Mitarbeiter plant, Straftaten zu begehen. Dieses kontroverse Urteil fällte z. B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Der Fall: Mitarbeiter ist Salafist
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