Bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen stellt sich immer wieder die Frage: Welches Datum gehört hinein? Häufig wird auch vor dem Arbeitsgericht heftig über die Frage des Zeugnisdatums gestritten. Denn: Wenn zwischen Ausstellungsdatum und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein längerer Zeitraum liegt, entsteht schnell der Eindruck, dass es hierüber Streit und ggf. auch eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben hat – das macht dann auf potenzielle neue Arbeitgeber keinen guten Eindruck.
Fallbeispiel aus der Pflege
Der befristete Arbeitsvertrag einer Pflegekraft endete zum 31.8.2025. Sie hatte schon mehrere Wochen vor Beendigung um ein Zeugnis gebeten. Die PDL ist aber wegen krankheitsbedingten Personalmangels nicht dazu gekommen, sodass sie das Zeugnis erst Ende Oktober ausstellt und entsprechend datiert. Damit ist die ehemalige Mitarbeiterin nicht einverstanden. Sie fordert, das Zeugnis müsse auf den 31. August datiert werden, da sie pünktlich darum gebeten habe. Die PDL ist sich unsicher, ob sie das Datum korrigieren muss.
Wann das Zeugnis fällig ist
Ein Arbeitszeugnis ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig (§ 109 Gewerbeordnung). Ab diesem Tag darf die Pflegekraft es verlangen. Eine Bearbeitungszeit von 2 bis 3 Wochen gilt als angemessen. Wird das Zeugnis deutlich später erstellt, sollte das Zeugnis auf das Beendigungsdatum rückdatiert werden, da das späte Ausstellungsdatum sonst Anlass zu Spekulationen gibt.
Welches Datum gehört ins Zeugnis?
Grundsatz: Wahrheit geht vor Gewohnheit
Das Zeugnisdatum muss der Wahrheit entsprechen. Es sollte den tatsächlichen Ausstellungstag tragen. Das Landesarbeitsgericht Köln (5.12.2024, Az. 6 SLa 25/24) stellte klar: Kein Anspruch auf Rückdatierung – maßgeblich ist die Realität. Etwas anderes gelte nur, wenn z. B. in einem Vergleich etwas anderes vereinbart sei.
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