ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

BAG: Jobende auch nach Veto des BR möglich

Wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen wollen – und Ihr Betriebsrat dagegen ist –, müssen Sie ihn nicht bis zur gerichtlichen Klärung weiterbeschäftigen. Voraussetzung: Der Mitarbeiter ist noch nicht […]

Arnd von Boehmer

22.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen wollen – und Ihr Betriebsrat dagegen ist –, müssen Sie ihn nicht bis zur gerichtlichen Klärung weiterbeschäftigen. Voraussetzung: Der Mitarbeiter ist noch nicht 6 Monate bei Ihnen und/oder Sie sind ein Kleinbetrieb. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 04.12.2025 festgestellt (Az. 2 AZR 51/25).

BAG-Entscheidung konkretisiert Gesetz

Auf den ersten Blick steht die aktuelle BAGEntscheidung dem Wortlaut des § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz entgegen. Dort heißt es sinngemäß: Wenn Sie einen Mitarbeiter entlassen, obwohl der Betriebsrat dem Kündigungsvorhaben widersprochen hat, müssen Sie ihn – wenn er als Kläger vor das Arbeitsgericht zieht – bis zum Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigen.

Die Erfurter Richter haben nun klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn sich der Mitarbeiter noch in der sogenannten Wartezeit befindet – oder es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Kleinbetrieb handelt. In beiden Fällen genießt der betreffende Arbeitnehmer – derzeit oder auf Dauer – nicht den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

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