Fake-Bewerbungen sind ein zunehmendes Problem, das Unternehmen auch in der Altenpflege betrifft. Diese „Bewerber“ sind nicht an Ihrer ausgeschriebenen Stelle interessiert, sondern möchten durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Schadenersatz einklagen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt Klarheit und Schutz für Arbeitgeber.
Der Fall: Mann bewirbt sich in Serie als „Sekretärin“
Der Kläger, ein Vollzeitjurastudent mit dem Schwerpunkt „Wirtschaftsrecht“, bewarb sich bei einem Unternehmen auf eine Stellenanzeige, in der eine „Sekretärin“ gesucht wurde. Nachdem seine Bewerbung nicht erfolgreich war, klagte er auf eine Entschädigung wegen angeblich erlittener Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Recherchen des Arbeitgebers ergaben, dass sich der Bewerber bereits mehrfach auf geschlechtsspezifische Stellen beworben hatte – offenbar, um gezielt Entschädigungen in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern als Ausgleich für eine angeblich erlittene Geschlechtsdiskriminierung nach dem AGG einzuklagen. Das BAG entschied schließlich zugunsten des Arbeitgebers.
Das Urteil: Keine Entschädigung für den Kläger
Die Erfurter Richter wiesen die Klage ab und erkannten im wiederholten Bewerben auf Stellen, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben wurden, ein rechtsmissbräuchliches „Geschäftsmodell“. Es sei dem Bewerber erkennbar nicht darum gegangen, sich auf die ausgeschriebenen Stellen zu bewerben, sondern sich auf eine vermeintliche Benachteiligung wegen seines Geschlechts zu berufen und so eine Entschädigung nach dem AGG abzukassieren. Dies sei rechtsmissbräuchlich und deshalb stehe dem Fake-Bewerber auch kein Entschädigungsanspruch zu.
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