ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

BAG: Mehrarbeitszuschläge nicht erst ab Vollzeit

In Unternehmen, in denen für Mehrarbeit Stundenzuschläge bezahlt werden, können Teilzeitkräfte diese schon bei Überschreitung ihrer persönlichen Soll-Arbeitszeit verlangen. Regelungen, die dies erst bei Überschreiten bei der für Vollzeitkräfte geltenden […]

Arnd von Boehmer

20.01.2026 · 1 Min Lesezeit

In Unternehmen, in denen für Mehrarbeit Stundenzuschläge bezahlt werden, können Teilzeitkräfte diese schon bei Überschreitung ihrer persönlichen Soll-Arbeitszeit verlangen. Regelungen, die dies erst bei Überschreiten bei der für Vollzeitkräfte geltenden Grenzen vorsehen, sind unwirksam. Dies ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.11.2025.

Der Fall: Zuschlag erst ab 41. Wochenstunde

Der Kläger, ein Teilzeitmitarbeiter, sah sich benachteiligt, weil der geltende Tarifvertrag Zuschläge für Überstunden erst ab der 41. Wochenstunde vorsah. Vor dem BAG bekam er letztinstanzlich Recht: Ein Tarifvertrag, der für Teilzeit und Vollzeitmitarbeiter beim Zuschlag dieselben Voraussetzungen vorsieht, diskriminiere Erstere.

Dies sei nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz unzulässig. Vielmehr sei die Grenze, ab der ihnen der Zuschlag zustehe, für Teilzeitmitarbeiter proportional zu ihrem individuellen Wochendeputat herunterzurechnen (Az.: 5 AZR 118/23).

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