ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

BAG: Scheinbewerber ohne Entschädigungsanspruch

Wer als Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wird, kann eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verlangen. Dies gilt auch schon im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Doch setzt dies voraus, dass […]

Arnd von Boehmer

13.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Wer als Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wird, kann eine Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verlangen. Dies gilt auch schon im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. Doch setzt dies voraus, dass das Interesse an der Stelle echt war, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.09.2024 entschieden (Az.: 8 AZR 21/24).

Der Fall: Mann bewirbt sich als „Sekretärin“

Der Kläger bewarb sich bei einem Arbeitgeber in 170 km Entfernung, der eine „Bürokauffrau/ Sekretärin“ suchte. Nachdem sein Anschreiben unbeantwortet blieb und die Stelle mit einer Frau besetzt wurde, klagte er auf eine Entschädigung von mindestens 6.000 € wegen angeblicher geschlechtsbezogener Benachteiligung. Dieselbe „Nummer“ hatte er bereits mehrfach woanders abgezogen.

Das Urteil: Keine Entschädigung

Die Erfurter Richter wiesen die Klage ab. Wer kein ernsthaftes Interesse an einer vakanten Position habe und offensichtlich nur eine vermeintliche Benachteiligung provozieren wolle – so der Tenor des Urteils –, handle rechtsmissbräuchlich.

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