ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

BAG: Vergleich über Urlaub kann teuer werden

Vielleicht haben Sie das auch schon erlebt: Vor dem Arbeitsgericht wird die Klage eines Ihrer Mitarbeiter verhandelt, und eigentlich ist schon klar, dass die Beschäftigung durch einen Vergleich enden wird. […]

Arnd von Boehmer

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Vielleicht haben Sie das auch schon erlebt: Vor dem Arbeitsgericht wird die Klage eines Ihrer Mitarbeiter verhandelt, und eigentlich ist schon klar, dass die Beschäftigung durch einen Vergleich enden wird. Dann gilt es noch, die vielen kleinen Ansprüche – und damit die Frage, wer noch was von wem zu bekommen hat – zu regeln. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aktuell eine hierbei liebgewonnene Praxis untersagt.

Der Fall: Mitarbeiter fordert Urlaub nach

Im aktuellen Fall wurde vor Gericht ein Vergleich geschlossen, in dem (neben dem Ende des Arbeitsverhältnisses) festgehalten wurde, die dem Kläger zustehenden Urlaubstage des betreffenden Jahres seien bereits genommen worden. Zugleich wurde die Abfindung entsprechend dem Wert der Urlaubstage erhöht. Nach dem Beendigungstermin forderte der Mitarbeiter jedoch ungeachtet des Vergleichs „frech“ die Auszahlung des Urlaubs.

Das Urteil: Arbeitgeber muss rund 1.600 € zahlen

Zum Ärger des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht am 03.06.2025 in letzter Instanz entschieden, dass er den Urlaub de facto zum 2. Mal bezahlen muss. Die Erfurter Richter hielten den vorherigen Vergleich in diesem Punkt für unwirksam und stellten fest, dass Beschäftigte im noch laufenden Arbeitsverhältnis nicht auf tatsächlich noch bestehende gesetzliche Urlaubsansprüche verzichten können (Az.: 9 AZR 104/24). Dies gelte auch im Rahmen eines Gerichtsvergleichs – und auch, wenn sie dafür eine erhöhte Abfindung erhalten.

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