HAFTUNG: RISIKEN, VERANTWORTLICHKEITEN & SCHUTZ

Bargeldverlust beim Bewohner: Wer haftet im Pflegeheim?  

Wenn in einer stationären Einrichtung Geld eines Bewohners verschwindet, sind die Leitungskräfte oft mit bohrenden Fragen der Angehörigen oder Betreuer konfrontiert. Wie konnte das passieren? Muss das Heim den Verlust […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Wenn in einer stationären Einrichtung Geld eines Bewohners verschwindet, sind die Leitungskräfte oft mit bohrenden Fragen der Angehörigen oder Betreuer konfrontiert. Wie konnte das passieren? Muss das Heim den Verlust ersetzen? Viele Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn Sie schon beim Einzug klare Regeln aufstellen – und wenn die Beschäftigten die rechtliche Haftungslage kennen.

Empfehlen Sie den Verzicht auf Barmittel

Dass viele Menschen es in ihrem aktiven Leben gewohnt waren, „nie ohne Geld aus dem Haus zu gehen“, verleitet Neueinzügler oft, höhere Geldbeträge mit ins Heim zu nehmen. Daher sollten Sie bereits im Aufnahmegespräch darauf hinweisen, dass auf Beträge, die über die Kosten eines Cafébesuchs in der Nachbarschaft hinausgehen, nach Möglichkeit verzichtet werden sollte. Schreiben Sie deutlich in den Heimvertrag, dass Sie für im Pflegezimmer verwahrte Gelder keine Haftung übernehmen – das ist mit der Rechtslage vereinbar. Berufen Sie sich auf diesen Haftungsausschluss, falls wirklich Geld verschwindet. Wirken Sie jedoch im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung mit.

Barbetragsverwaltung: Pflicht nur in engen Grenzen

Nicht selten verlangen Angehörige, Ihrer Heimverwaltung auch größere Beträge zur Verwahrung übergeben zu können. An dieser Stelle sollten Sie zunächst prüfen, inwieweit die Bargeldverwaltung für Ihre Bewohner zur Regelleistung der Einrichtung gehört. Das ergibt sich aus dem jeweiligen Landes-Rahmenvertrag für die stationäre Pflege. Manche Verträge sehen die Verwahrung nur hilfsweise vor, falls es niemand sonst übernehmen kann. Andere beschränken den Umfang auf den Barbetrag der Sozialhilfeempfänger (früher: „Taschengeld“) – und verlangen es nicht, dass Sie zusätzliche Einzahlungen akzeptieren. Es bleibt Ihnen aber unbenommen, aus Kulanz oder mit Blick auf Ihre Fürsorgepflicht auch Verwahrleistungen anzubieten, zu denen Sie eigentlich nicht verpflichtet sind.

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