ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

bAV: kein zusätzlicher Pflichtzuschuss

Seit 2018 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Mitarbeiter beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit einem Zuschuss zu unterstützen. Konkret: Wer Teile seines Entgeltanspruchs umwandelt und als Beitrag in […]

Arnd von Boehmer

02.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Seit 2018 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Mitarbeiter beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) mit einem Zuschuss zu unterstützen. Konkret: Wer Teile seines Entgeltanspruchs umwandelt und als Beitrag in eine bAV abführt, hat Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrags. Seither gab es zahlreiche Streitfälle über die Frage, ob das Anrecht auf den Zuschuss auch besteht, falls im Tarif- oder Arbeitsvertrag andere Regelungen getroffen wurden.

Der Fall: Alter Tarifvertrag sieht Fixbetrag vor

Im Unternehmen des Klägers galt ein vor 2018 geschlossener Tarifvertrag, nach dem der Arbeitgeber jährlich 707 € in eine Pensionskasse einzahlte. Als der Mitarbeiter zusätzlich 3.048 € jährlich umwandelte, verlangte er hierfür den 15%igen Pflichtzuschuss, mithin 457,20 €. Sein Argument: Der Tarifvertrag sei vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) geschlossen worden.

Das Urteil: Kein zusätzlicher Anspruch

Das Bundesarbeitsgericht wollte dieser Argumentation am 11.03.2025 nicht folgen und wies die Klage ab. Nach § 19 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) dürfen – so die Richter – Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten, was auch für ältere Tarifverträge gelte (Az. 3 AZR 75/24).

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