Leserfrage: Wir beschäftigen in unserer Verwaltung für die Tagespflege und unseren ambulanten Dienst einen Sozialpädagogen mit einem befristeten 2-Jahresvertrag, der im August ausläuft. Vor ca. einem Jahr hat er uns mitgeteilt, dass ihm eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% zuerkannt wurde. Aus finanziellen Gründen möchte ich die Stelle künftig mit einer Bürokauffrau besetzen. Eine andere freie Stelle z.B. in der Betreuung haben wir für ihn nicht. Er ist jedoch der Meinung, dass wir ihn wegen seiner Behinderung unbefristet weiterbeschäftigen müssen. Hat er Recht?
Jasmin T., PDL einer Tagespflege in Nordrhein-Westfalen
Antwort: Nein, er hat eindeutig nicht Recht. Sein Arbeitsverhältnis endet zum Befristungstermin, falls die Befristung als solche damals rechtssicher vereinbart wurde. Das Trifft zu, wenn
- die Befristung damals schriftlich vor Arbeitsantritt vereinbart wurde und
- der Mitarbeiter zuvor noch nicht bei Ihnen beschäftigt gewesen war.
Falls Sie für die Befristung einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hatten, spielt das letzte Kriterium (keine Vorbeschäftigung) keine Rolle.
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