Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten & Regelungen

Befristete Aufstockungen dürfen nicht missbräuchlich sein

Mit befristeten Erhöhungen des Beschäftigungsumfangs dürfen Sie als Arbeitgeber nicht trickreichdas deutsche Befristungsrecht unterlaufen. Das ist der Tenor einer Entscheidung, die das Arbeitsgericht(ArbG) Köln am 25.04.2024 gefällt hat (Az.: 8 […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Mit befristeten Erhöhungen des Beschäftigungsumfangs dürfen Sie als Arbeitgeber nicht trickreich

das deutsche Befristungsrecht unterlaufen. Das ist der Tenor einer Entscheidung, die das Arbeitsgericht

(ArbG) Köln am 25.04.2024 gefällt hat (Az.: 8 Ca 423/24).

Der Fall: Stadt bietet regelhaft nur Teilzeitjobs – und stockt sie auf

Der Kläger war im Bürgeroffice einer Kommune beschäftigt, die in diesem Bereich grundsätzlich alle Mitarbeiter nur mit einem Beschäftigungsumfang von rund 65 % (25,33 Wochenstunden) einstellte. Für viele dieser Angestellten schloss die Stadt als Arbeitgeber dann häufig wechselnde, jeweils befristete Vereinbarungen über eine vorübergehende Stundenerhöhung. Für den betroffenen Mitarbeiter wurde eine solche sogar schon zum Beginn seines Arbeitsverhältnisses geschlossen (von 25,33 auf 30,39 Stunden) und einige Monate später wurde für ein weiteres Jahr der Umfang auf 100 % (39 Stunden) erhöht. Der Mitarbeiter verlangte im Anschluss, unbefristet mit 100 % beschäftigt zu werden – mit dem Argument, die kettenartige Aneinanderreihung befristeter Mehrstunden umgehe missbräuchlich das Befristungsrecht. 

Das Urteil: Die Befristung der Aufstockung war unwirksam

Das Kölner ArbG hielt die Befristung der Stundenerhöhung für unwirksam – und gab dem Kläger recht. Es erkannte im Vorgehen der Stadt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der geltenden Befristungsregeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Die Vorgesetzten hatten offen eingeräumt, dass die befristeten Aufstockungen dazu dienten, regelmäßig die „Bewährung“ der Mitarbeiter überprüfen und insbesondere auf deren Krankheiten reagieren zu können. Falls die vorübergehende Stundenerhöhung einen „erheblichen Umfang“ habe, brauche – so die Richter – der Arbeitgeber einen Sachgrund, der auch eine Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würde. Dies ergebe sich daraus, dass die Befristung einzelner Vertragsbedingungen (hier: Stundenumfang) der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unterliege. 

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