Frage: Ich habe vor einem Jahr ein kleines Pflegeheim gegründet. Noch sind wir in der Akquisitions und Wachstumsphase. Die Bewohnerzahl ist leider noch nicht so gestiegen, wie ich es gehofft habe. Ich habe daher die Sorge, dass wir neue Mitarbeiter, die wir zum Glück in unserer Region noch finden, nicht auf Dauer beschäftigen können. Aus einer Beratung für Existenzgründer habe ich noch dunkel in Erinnerung, man könne die Arbeitsverhältnisse in jungen Firmen besonders leicht befristen. Stimmt diese Information auch nach den aktuellen Gesetzesänderungen noch?
Mark Schmolke: Diese Möglichkeit besteht nach wie vor, denn für junge Unternehmen hat der Gesetzgeber tatsächlich eine erleichterte Möglichkeit geschaffen, um mittels Befristungen ihre Personalmenge besonders flexibel an den Bedarf anzupassen. Nach § 14 Abs. 2a des Teilzeit und Befristungsgesetzes (TzBfG) können Sie in den ersten 4 Jahren nach Gründung Ihres Unternehmens die Verträge Ihrer Mitarbeiter ohne Sachgrund für bis zu 4 Jahre befristen. Damit nicht genug: Innerhalb dieser 4 Jahre dürfen Sie den Vertrag eines Beschäftigten beliebig oft verlängern, also z. B. auch jeweils halbjährige Kettenverträge schließen. Damit ist diese Sonderregelung deutlich günstiger als die üblichen Befristungsmöglichkeiten. Doch Vorsicht: Das gilt nur für echte Neugründungen, also nicht etwa für Ausgliederungen, bei denen ein Unternehmen eine Tochterfirma gründet.
Ob allerdings der gewünschte Effekt eintritt und sich die Maßnahme zur Personalgewinnung eignet, erscheint mir mehr als fraglich. Das Belohnen von Gesunden hat ja immer auch etwas von Bestrafung der Kranken. Das kann bei Bewerbern eher dazu führen, dass sie Ihre gut gemeinte Absicht als abschreckend empfinden.
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